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Richtigstellungen zu diversen Volkstümlichen Rechtsirrtümern.
Diese kleine (für den einen oder anderen auch lustige) Liste hilft (hoffentlich), einige
immer wieder anzutreffende Fehler zu vermeiden. Die Gesetzestexte sind bei Bedarf unter
www.rechtliches.de zu finden.
Aussage: "Es gibt ein generelles Rückgaberecht von 14 Tagen"
Richtig ist: Und wenn die Kaufhäuser in den 14 Tagen nach Weihnachten noch so fleißig umtauschen,
solange die gekauften Waren nicht gerade mangelhaft sind, sind sie nicht einmal dazu verpflichtet.
Schon gar nicht müssen sie die Waren zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. Gekauft ist
gekauft. Ein 14tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es nur nach verschiedenen
Verbraucherschutzvorschriften für ganz bestimmte Verträge, so etwa bei Haustürgeschäften (§ 1 HWiG)
oder bei Versandhandelskäufen (§ 3 FAbsG). Und auch das gilt nur für Verbraucher, nicht für
gewerbliche Einkäufe. Und natürlich kann ein einzelner Kaufvertrag ein Rückgaberecht vorsehen -
aber das tut er meist nicht.
ALSO: "Irrtum"
Aussage: "Gewährleistung ist gleich Garantie"
Wenn ich etwas kaufe, dann habe ich automatisch einen Garantieanspruch gegen den Hersteller, wenn
etwas defekt ist.
Richtig ist: Die Gewährleistung ist die Haftung des Verkäufers, Vermieters,
Verpächters oder Unternehmers (Werkvertrag) für Sach- oder Rechtsmängel des Vertragsgegenstandes
ohne Rücksicht auf Verschulden.
Als Gewährleistungsrechte sind Wandlung oder Minderung vorgesehen. Wandlung bedeutet, daß der
Vertrag rückabgewickelt wird. Minderung heißt, daß der Vertragspartner, der das Geld als Leistung
gibt, einen Teil davon zurückerhält.
Eine Garantie ist die Erklärung, für alle Mängel einstehen zu wollen, die während der vereinbarten
Garantiezeit bei ordnungsgemäßer Benutzung der Sache eintreten. Die Garantie kann länger sein, als
die 6 Monate Gewährleistung (Regelfall), aber auch weiter, d.h. z.B. wird das
Miteinanderfunktionieren mehrerer Bauteile garantiert (seltener). Es ist ein besonderes
Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern der Erklärung und hat mit anderen Verträgen erst
einmal nichts zu tun.
ALSO: "Irrtum"
Aussage: Die gesetzliche Gewährleistung ist bei Privatverkäufen (zum Bsp. bei ebay) grundsätzlich ausgeschlossen.
Richtig ist: Für diese Annahme sind keine gesetzlichen Grundlagen erkennbar. Die Sachmängelhaftung
richtet sich auch bei Privatverkäufen nach den §§ 459 ff. BGB. Die Haftung kann aber durch
Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen werden.
ALSO: "Irrtum"

Warum 2 Jahre Gewährleistung keine 2 Jahre Garantie sind !
Bekanntlich gilt seit dem 1.1.2002 ein neues EU Gewährleistungsrecht. Nach außen hin scheint die
Sache einfach und erfreulich zu sein: Kunden erhielten früher 1 Jahr "Garantie" und nach dem neuen
Recht sind das jetzt zwei Jahre. Leider ist jedoch diese neue EU Gewährleistung nicht mit der guten
alten Garantie identisch, leider ist die Sache jetzt etwas komplizierter..
Mit unseren nachfolgenden Ausführungen möchten wir versuchen, etwas Licht in diese Angelegenheit zu
bringen, bitte nehmen Sie sich etwas Zeit zum lesen der aktuellen Bedingungen, dies kann Ihnen und
auch uns helfen, Ärger und Mißverständnisse zu vermeiden.
Das seit dem 1.1.2002 eingeführte neue Gewährleistungsrecht wurde buchstäblich mit der "heißen
Nadel" gestrickt. Erst drei Monate vor seiner Einführung wurden Hersteller und Handel vom
Gesetzgeber überhaupt darüber informiert. Erst heute hat man erkannt, dass das Gesetz, welches die
Verbraucherrechte eigentlich stärken wollte, teilweise ein Bumerang ist.
Es war zu erwarten, dass einige Hersteller auf die Verschärfung des Rechts mit einer gewissen
Abwehr-Haltung reagieren würden, denn das neue Recht führt für die Hersteller klar zu höheren
Kosten. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wissen wir heute, dass einzelne Hersteller das neue
Recht sehr "pedantisch" auslegen, um die Kostensteigerungen für sich in Grenzen zu halten.
Die Hersteller handeln somit offiziell und rein rechtlich absolut korrekt, lassen dabei aber den
Kunden mitunter völlig "im Regen stehen".
Um diese Problematik zu verstehen, müssen zwei Begriffe erklärt werden:
a) Gewährleistung
b) Garantie
Die Gewährleistung ist das gesetzlich verbriefte Recht des Kunden auf Mängelbeseitigung innerhalb
von 24 Monaten. Liegt ein Defekt vor, der bei der Herstellung quasi in das Gerät "eingebaut" wurde
(wie ein Produktionsfehler, schadhaftes Einzelteil usw.), dann erhält der Kunde kostenlos eine
Reparatur oder Ersatz. In den ersten 6 Monaten nach Kauf geht das Gesetz automatisch davon aus,
dass es sich um einen solchen Produktionsfehler handelt, dass also der Defekt von Anfang an
vorhanden war. Das Gesetz nennt dies in der Fachsprache die sogenannte "Anfänglichkeit"
des Defektes.
Die Kosten der Gewährleistung muss immer der Hersteller tragen. Der Handel (also hier BITS & BYTES)
übernimmt lediglich die Abwicklung des Gewährleistungsfalles für den Hersteller und den Kunden!
Ab dem 7. Monat sieht das Gesetz etwas anderes vor: Die Anfänglichkeit wird nicht mehr automatisch
vermutet. Sondern nun kann ein Kunde dazu aufgefordert werden, von sich aus zu beweisen, dass der
Defekt von Anfang an vorlag. Es ist leicht erkennbar, dass der Nachweis dieses Beweises ohne einen
technischen Sachverständigen so gut wie unmöglich ist. Diese Regelung im neuen Gesetz darf demnach
getrost als "Eigentor" des Gesetzgebers bezeichnet werden und ist ein klarer Nachteil gegenüber
der bisherigen Regelung.
Die Garantie ist ein über die Gewährleistung hinausgehendes, zusätzliches Recht für den Kunden.
Garantien sind freiwillige Leistungen der Hersteller, das Gesetz verpflichtet sie nicht dazu.
Eine Garantie verspricht dem Kunden zusätzlich zur Gewährleistung also weitere Vorteile.
a) Der Kunde kann sich im Falle eine Defektes nicht nur an den Handel wenden, sondern auch direkt
an den Hersteller. Die Bearbeitung des Garantiefalles ist dann meist schneller (da direkter)
abgeschlossen für den Kunden.
b) Der Hersteller verzichtet auch nach dem 6. Monat darauf, sich vom Kunden die Anfänglichkeit
des Defektes beweisen zu lassen.
Diverse Hersteller beschränken diese Garantien auf 12 Monate. Sie sind zumeist der PC-Branche und
der Telekommunikationsbranche zuzurechnen. Leider halten sich diese Hersteller in diesem zweiten
Jahr bewusst sehr eng an den Gesetzestext und verlangen vom Kunden, dass er die Anfänglichkeit des
Defektes nachweist. Wenn dieser Beweis nicht erbracht werden kann, sind Reparaturen bei diesen
Herstellern im zweiten Gewährleistungsjahr auch nicht kostenlos! Das ist sehr ärgerlich, aber wir
als Händler haben hier keinen Spielraum für Toleranzen, da dies auf wesentlich höherer Ebene
entschieden wird/wurde.
Wir möchten auch betonen, dass weder wir noch der bundesweite Einzelhandel mit der Vorgehensweise
der Hersteller einverstanden ist. Sowohl wir als auch der gesamte Einzelhandel streiten seit
Anfang 2003 massiv mit den betroffenen Herstellern, diese wenig kundenorientierte Vorgehensweise
fallen zu lassen und ohne "Wenn-und-Aber" zwei volle Jahre GARANTIE zu gewähren.
Es ist also möglich, dass trotz Gewährleistung eine Reparatur kostenpflichtig wird, oder eben
nicht ausgeführt wird. Wir bitten in einem solchen Fall um Ihr Verständnis, da wir diesen Zustand
nicht ändern können.
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